Inklusion

Barrierefreie Websites: Gesetze und Vorschriften

Die Schweizer Bundesverwaltung muss ihre Websites für Menschen mit Behinderungen zugänglich machen. Für Unternehmen mit Absatzmärkten in der EU ist es seit Juni 2025 Pflicht, ihre Internetpräsenz barrierefrei zu gestalten.

Schweiz

In der Schweiz beschäftigen sich Bundesrat und Parlament derzeit mit der Überarbeitung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Bis dieses neue Vorgaben für die Barrierefreiheit macht, gelten die Regeln der Behindertengleichstellungsverordnung. Demnach müssen Informationen des Bundes im Internet «für Sprach‑, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein». Erreicht werde diese Barrierefreiheit durch internationale und nationale Standards.

EU

In der Europäischen Union ist seit Ende Juni 2025 der «European Accessibility Act» (EAA) in Kraft, auf Deutsch «Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen». Diese Vorschriften gelten für alle Unternehmen (ausser ganz kleine), die ihre Produkte oder Dienstleistungen in der EU anbieten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Firmen einen Sitz in der EU haben. Damit sind auch Schweizer Unternehmen betroffen. Gemäss den Regeln müssen Informationen im Internet über «mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt» werden, verständlich und für alle Nutzenden wahrnehmbar sein sowie «assistive Technologien» (also etwa Screenreader) unterstützen.

Internationale und Schweizer Standards

In der Schweizer Behindertengleichstellungsverordnung ist von internationalen und nationalen Informatikstandards «über den Zugang von Internetseiten» die Rede. Auf internationaler Ebene wird das World-Wide-Web-Konsortium (W3C) genannt. Dieses hat Richtlinien zur Barrierefreiheit erlassen: die «Web Content Accessibility Guidelines» (WCAG). Diese liegen in verschiedenen Versionen vor. Auch die Umsetzung des «European Accessibility Act» in Deutschland bezieht sich auf die WCAG.

Bei den Schweizer Standards sieht eine Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Konferenz für Kantonsregierungen die Richtlinien des Vereins «eCH» vor. Dieser hat im Bereich Barrierefreiheit den «Accessibility Standard eCH-0059» verabschiedet. Für die Bundesverwaltung ist dieser verbindlich.

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