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Nach Parlamentsentscheid: Mehr Leichte Sprache braucht die Schweiz

Zwei Hände öffnen ein Abstimmungskuvert

Die Schweiz darf Menschen mit einer Behinderung nicht diskriminieren. Oder, besser gesagt, sie «dürfte» nicht. Denn obwohl die Behindertenrechtskonvention der UNO bereits im Mai 2014 hierzulande in Kraft getreten ist, steht in Artikel 136 der Bundesverfassung nach wie vor:

Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

Betroffen von dieser Diskriminierung waren per Ende 2024 knapp 11'500 Erwachsene, wobei in der Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz – deren Mitglieder die Schweizer Kantone sind – nicht zwischen Schweizerinnen und Ausländern unterschieden wird. Die 11'500 Personen standen unter einer «umfassenden Beistandschaft». Dieser Begriff hat die frühere Bezeichnung «Entmündigung» abgelöst, der in der Bundesverfassung noch immer verwendet wird.

 

«Wollen politisch aktiv sein»

Nachdem der Nationalrat im Mai diesen Jahres beschlossen hatte, die Formulierung und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind ersatzlos zu streichen, hat diese Woche auch der Ständerat so entschieden. Begründet wurde der Vorstoss der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats damit, dass es nicht zulässig sei, einer Person die politischen Rechte zu entziehen, weil die Person unter einer umfassenden Beistandschaft stehe. «Wie in der restlichen Bevölkerung gibt es auch in dieser Gruppe Menschen, die politisch aktiv sein wollen, und andere, die sich nicht in der Lage sehen, sich mit politischen Themen auseinanderzusetzen.»

Noch ist die Aufhebung der Diskriminierung nicht in trockenen Tüchern: Damit die Bundesverfassung definitiv geändert werden kann, braucht es eine Volksabstimmung. Es ist – wie bei allen Verfassungsänderungen – das doppelte Mehr erforderlich: Sowohl die Mehrheit der Abstimmenden als auch die Mehrheit der Kantone müssen der Anpassung zustimmen. Zunächst ist jetzt wieder der Bundesrat am Zug. Er hatte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt für eine Annahme des Vorstosses ausgesprochen.

 

Folgen für Bund, Kantone, Gemeinden

Wenn die Argumente, die sowohl Bundesrat als auch Parlament überzeugt haben, auch in der Stimmbevölkerung verfangen, steht einer Verfassungsänderung nichts mehr im Weg. Eine Aufhebung der Diskriminierung auf Bundesebene würde auch die Kantone unter Zugzwang bringen, ähnliche Anpassungen vorzunehmen. Kantone wie Genf oder Appenzell Innerrhoden haben diesen Schritt übrigens bereits vor dem Bund vollzogen.

 

Bewährtes Instrument: Leichte Sprache

Das bedeutet: Auf allen drei Staatsebenen – Gemeinden, Kantone, Bund – braucht es künftig Abstimmungsunterlagen, die von allen Menschen verstanden werden. Auch von Personen mit einer kognitiven Beeinträchtigung. Dafür gibt es ein bewährtes Instrument: die Leichte Sprache. Diese stark vereinfachte Form des Deutschen folgt klaren Regeln zu Inhalt und Gestaltung; Grammatik und Wortschatz sind reduziert. Für die Romandie und die italienischsprachige Schweiz gibt es ähnliche Sprachformen: die Langage facile à lire et à comprendre und die Lingua facile.

Helena Jansen und Martin Kuster vom Kompetenzzentrum leicht·und·einfach schauen in Duden-Werke zur Leichten Sprache

Mit allen drei Sprachformen – Leichte Sprache, Langage facile à lire et à comprendre und Lingua facile – hat das Kompetenzzentrum leicht·und·einfach jahrelange Erfahrung. Gerne stehen unsere Sprachprofis Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen oder Gemeinden für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

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